Wahlrecht

Sie haben verschiedene Wechselmöglichkeiten, bei denen jeweils eigene „Spielregeln“ gelten:

1. Der "normale" Wechsel

  • Sie können die Mitgliedschaft jederzeit kündigen, wenn Sie bei der bisherigen Krankenkasse seit mindestens 18 Monaten versichert sind (Bindungsfrist).*
  • Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende.
  • Die Mitgliedschaft in der BKK für Heilberufe schließt nahtlos an den bisherigen Versicherungsschutz an.
  • An Ihre Wahl sind Sie für 18 Monate gebunden.
Beispiel:

Ihre Kündigung geht bei Ihrer bisherigen Krankenkasse am 10.02.2006 ein. Diese Kündigung wird dann zum 30.04.2006 wirksam, wenn Ihre Mitgliedschaft mindestens 18 Monate bestanden hat.* Zum 01.05.2006 dürfen wir Sie dann als Mitglied der BKK für Heilberufe begrüßen.

*

Sonderregeln zur 18-monatigen Bindungsfrist

Die Bindungsfrist muss nicht erfüllt werden:

  • bei erstmaligem Kassenwechsel ab dem Jahr 2002,
  • bei Kündigung wegen Erhöhung des Beitragssatzes,
  • wenn das Mitglied die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt,
  • wenn ein freiwillig Versicherter die Krankenkasse kündigt und nicht mehr Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wird (bei Wechsel in eine private Versicherung).

2. Wechsel bei Beitragssatzerhöhung

Sie können in dem Monat und dem Folgemonat kündigen, in dem die Erhöhung des Beitragssatzes wirksam wird (Sonderkündigungsrecht).

  • Die Bindungsfrist von 18 Monaten muss nicht eingehalten werden.
  • Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende.
  • Die Mitgliedschaft in der BKK für Heilberufe schließt nahtlos an den bisherigen Versicherungsschutz an.
  • An Ihre Wahl sind Sie für 18 Monate gebunden.

Wählbare gesetzliche Krankenkassen

Nutzen Sie Ihr sofortiges Wahlrecht!

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