Familienversicherung
Einige typische Fragen
"Was passiert, wenn der Fragebogen und/oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht werden?"
Die Krankenkasse ist dann verpflichtet die Familienversicherung rückwirkend zu beenden oder zu stornieren und die Krankenversichertenkarte(n) zurück zu fordern. Für die hierdurch entfernten Zeiträume besteht kein Versicherungsschutz für die Angehörigen. Für in Anspruch genommene Leistungen dieser Zeiträume müssen die Versicherten mit einer Rückforderung rechnen.
„Welche Angaben benötigen Sie von meinem Ehegatten?“
Name und Geburtsdatum des Ehegatten, sowie den Namen dessen Krankenkasse.
Ist der Ehegatte nicht gesetzlich versichert, benötigen wir weiter eine Angabe zu dessen Einkommen. Evtl. auch Einkommensnachweise (siehe Frage: WELCHE EINKOMMENSNACHWEISE WERDEN BENÖTIGT?)
„Wer ist mit Lebenspartner gemeint?“
Gemeint ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Es handelt sich hier um öffentlich anerkannte eheähnliche Lebensgemeinschaften Gleichgeschlechtlicher. In diesen Fällen sind die Angaben unter der Rubrik „Ehegatte“ zu machen.
„Welche Einkommensnachweise werden benötigt?“
Wenn der Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist und es sich um den leiblichen Vater/ die leibliche Mutter der familienversicherten Kinder handelt. Hier wird eine Kopie des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides benötigt. Bei Nichtselbständigen hilfsweise eine Kopie der Gehaltsabrechnung (bevorzugt von Dezember, da hieraus meist das Jahreseinkommen ersichtlich). Werden Einkommensnachweise benötigt, fordern wir sie ausdrücklich an.
„Wieso muss ich die Angaben zu den Einkünften meines Ehegatten machen?“
Die Angaben werden zur Überprüfung der Familienversicherung benötigt. Der Gesetzgeber hat dies in bestimmten Fällen festgelegt. Das heißt, dass die Angaben dann erforderlich sind, wenn der Ehegatte nicht gesetzlich versichert ist oder eine Familienversicherung für Stief- oder Enkelkinder durchgeführt wird.
„Muss ich das Kindergeld beim Einkommen auch angeben?“
Nein, das Kindergeld zählt nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zum Gesamteinkommen.
„Muss ich in jedem Fall eine Schul- bzw. Studienbescheinigung beilegen?“
Nein, eine Schul- bzw. Studienbescheinigung ist erst für Kinder erforderlich, die bereits das 23. Lebensjahr vollendet haben. Für Schulabgänger: Falls eine Schulbescheinigung nicht mehr vorliegt, ist eine Kopie des letzten Zeugnisses ausreichend. Die Noten können selbstverständlich unkenntlich gemacht werden.
„Muss jedes Familienmitglied den Bogen unterschreiben?“
Die Unterschrift des „Hauptversicherten“ ist ausreichend. Bei getrennt lebenden Familienangehörigen ist die Unterschrift des Familienangehörigen ausreichend.
„Darf der Bogen auch zurückgefaxt werden?“
Ja, der Bogen darf gefaxt werden.
Die Faxnummer lautet: 0211/69 82-41 25.
„Ich habe gekündigt / bin schon lange kein Mitglied mehr, muss ich den Bogen ausfüllen?“
Ja, bitte senden Sie uns den Ihnen zugesandten Fragebogen vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück. Nur so kann der Versicherungsschutz Ihrer Angehörigen für den Zeitraum Ihrer Mitgliedschaft überprüft werden. Bitte bedenken Sie, dass Ihre Angehörigen den Versicherungsschutz auch rückwirkend verlieren können.
„Die Mitgliedschaft besteht nicht für den gesamten Prüfzeitraum, was muss ich daher angeben?“
Die Angaben sind nur für den Zeitraum der Mitgliedschaft erforderlich.

