Freiwillige Mitgliedschaft

Schön, dass Sie sich über eine freiwillige Mitgliedschaft in der BKK für Heilberufe informieren. Gern möchten wir der Krankenversicherungspartner Ihres Vertrauens sein.
Eine freiwillige Mitgliedschaft ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

  • Sie ist möglich, wenn bisher eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestand.
  • Personen, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, müssen folgende Versicherungszeiten erfüllen:

Unmittelbar vor Beginn einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse muss

  1. 12 Monate ununterbrochen, oder
  2. 24 Monate in den letzten 5 Jahren

eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden haben. Kinder erfüllen die genannte Vorversicherungszeit, wenn ein Elternteil diese Versicherungszeit nachweisen kann.

Der Antrag auf freiwillige Versicherung ist innerhalb von 3 Monaten zu stellen. Wenn Sie bisher bei einer anderen Krankenkasse als Mitglied versichert sind, müssen Sie Ihre Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende.
Über die Voraussetzungen einer freiwilligen Versicherung für Berufsstarter, Arbeitnehmer, die aus dem Ausland zurückkehren und Schwerbehinderte informieren wir Sie gern telefonisch. Rufen Sie unsere kostenlose Serviceline an!

Bitte beachten Sie beim Kassenwechsel die 18-monatige Bindungsfrist. Die Bindungsfrist muss u.a. nicht erfüllt werden, beim erstmaligem Kassenwechsel ab dem Jahr 2002, bei Kündigung wegen Erhöhung des Beitragssatzes.

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer

Wie berechnet sich Ihr Beitrag?

Ihre Einnahmen werden maximal bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Darüber hinausgehende Einkünfte bleiben beitragsfrei. Die Beiträge werden auf Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes berechnet.

Wie erfolgt die Beitragszahlung?

  • Beitragsabführung durch den Arbeitgeber:
    Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung die Beitragsabführung über Ihren Arbeitgeber vornehmen zu lassen. Hierbei wird, wie bei den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil direkt an die BKK für Heilberufe überwiesen.

  • Eigene Beitragsabführung:
    Sie erhalten den Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu Ihrem Lohn ausgezahlt und sind selbst für die monatliche Zahlung an uns verantwortlich.

Bei der Beitragszahlung orientieren wir uns an Ihren Wünschen. Bitte nennen Sie uns, nach Absprache mit Ihrem Arbeitgeber, die für Sie günstigere Variante.

 

Einkommenssicherung im Krankheitsfall

Als freiwillig versicherter Arbeitnehmer sind Sie auch im Krankheitsfall bei der BKK für Heilberufe gut aufgehoben. Für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie in der Regel durch Ihren Arbeitgeber Ihr Arbeitsentgelt fortgezahlt. Sollten Sie darüber hinaus noch krank sein, erhalten Sie von uns Krankengeld.

Sie interessieren sich für eine Mitgliedschaft bei der BKK für Heilberufe?

Mehr Informationen über das Kassenwahlrecht, den Service und die Leistungen der BKK für Heilberufe finden Sie in entsprechenden Rubriken.

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