1. Wohin sind Rechnungen zu übersenden, die sich auf erbrachte Leistungen bis zum 31.12.2011 beziehen, aber erst ab Januar ausgestellt werden können bzw. erst ab Januar bei der BKK für Heilberufe eingehen?
In solchen Fällen ist die Rechnung auf jeden Fall an die BKK für Heilberufe zu senden. Sie existiert für die Abwicklung der Geschäfte als „BKK für Heilberufe in Abwicklung“ weiter und wird nach Rechnungsprüfung die Überweisung veranlassen.
Beispiel:
Nach einem von der BKK für Heilberufe genehmigten Leistungsantrag (Heil- und Kostenplan für Zahnersatz) endet die Behandlung mit der Eingliederung des Zahnersatzes am 30.12.2011. Die Rechnungen (Zahntechniker/Zahnarzt) werden zwar erst nach dem 31.12.11 an die BKK für Heilberufe gesandt, aber noch von dieser vergütet, da die Eingliederung noch zum Zeitpunkt des Bestehens der BKK für Heilberufe erfolgte.
2. Was passiert, wenn eine Behandlung vor dem Schließungszeitpunkt begann, allerdings nach Schließung noch nicht abgeschlossen ist?
Wenn die BKK für Heilberufe einen Leistungsantrag genehmigt hat, wie beispielweise den Heil- und Kostenplan für Zahnersatz, die Behandlung jedoch erst nach dem 31.12.2011 abgeschlossen wird, erfolgt die Vergütung von derjenigen Kasse, bei der der Patient zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (hier der Tag der Eingliederung des Zahnersatzes) versichert ist.
Beispiel:
Mitte Dezember 2011 genehmigt die BKK für Heilberufe einen Leistungsantrag auf Erstellung von Zahnersatz. Die Behandlung endet am 12.01.2012 mit der Eingliederung des Zahnersatzes. Die Rechnungen (Zahntechniker/Zahnarzt) gehen an die neu gewählte Krankenkasse.

