1. Wohin sind Rechnungen zu übersenden, die sich auf erbrachte Leistungen bis zum 31.12.2011 beziehen, aber erst ab Januar ausgestellt werden können bzw. erst ab Januar bei der BKK für Heilberufe eingehen?

In solchen Fällen ist die Rechnung auf jeden Fall an die BKK für Heilberufe zu senden. Sie existiert für die Abwicklung der Geschäfte als „BKK für Heilberufe in Abwicklung“ weiter und wird nach Rechnungsprüfung die Überweisung veranlassen.

Beispiel:
Nach einem von der BKK für Heilberufe genehmigten Leistungsantrag (Heil- und Kostenplan für Zahnersatz) endet die Behandlung mit der Eingliederung des Zahnersatzes am 30.12.2011. Die Rechnungen (Zahntechniker/Zahnarzt) werden zwar erst nach dem 31.12.11 an die BKK für Heilberufe gesandt, aber noch von dieser vergütet, da die Eingliederung noch zum Zeitpunkt des Bestehens der BKK für Heilberufe erfolgte.

Themen

12. Muss die Pflegeeinrichtung oder der ambulante Pflegedienst komplett neue Anträge auf Leistungen nach dem SGB XI stellen?

Antragssteller ist immer der Versicherte. Pflegeeinrichtungen oder ambulante Pflegedienste stellen für Leistungen ab dem Zeitpunkt des Kassenwechsels (Schließungszeitpunkt) die Abrechnungen an die neu gewählte Pflegekasse. Der Versicherte informiert die neu gewählte Pflegekasse über bereits gestellte Anträge bei der BKK für Heilberufe Pflegekasse. Die neu gewählte Pflegekasse fordert die Anträge und die ggf. bereits ergangenen Genehmigungsbescheide bei der BKK für Heilberufe Pflegekasse an. Eine erneute Prüfung bereits ergangener Genehmigungsbescheide durch die neu gewählte Pflegekasse erfolgt grundsätzlich nicht.