1. Wohin sind Rechnungen zu übersenden, die sich auf erbrachte Leistungen bis zum 31.12.2011 beziehen, aber erst ab Januar ausgestellt werden können bzw. erst ab Januar bei der BKK für Heilberufe eingehen?
In solchen Fällen ist die Rechnung auf jeden Fall an die BKK für Heilberufe zu senden. Sie existiert für die Abwicklung der Geschäfte als „BKK für Heilberufe in Abwicklung“ weiter und wird nach Rechnungsprüfung die Überweisung veranlassen.
Beispiel:
Nach einem von der BKK für Heilberufe genehmigten Leistungsantrag (Heil- und Kostenplan für Zahnersatz) endet die Behandlung mit der Eingliederung des Zahnersatzes am 30.12.2011. Die Rechnungen (Zahntechniker/Zahnarzt) werden zwar erst nach dem 31.12.11 an die BKK für Heilberufe gesandt, aber noch von dieser vergütet, da die Eingliederung noch zum Zeitpunkt des Bestehens der BKK für Heilberufe erfolgte.
10. Wird die Pflegestufe bei Krankenkassenwechsel neu vom MDK geprüft?
Grundsätzlich „nein“. Der Versicherte (ggf. Angehörige, Betreuer, Pflegeheim) teilt der neuen Pflegekasse mit, dass bereits über eine Pflegestufe durch die BKK für Heilberufe entschieden wurde. Die neu gewählte Pflegekasse fordert die erforderlichen Unterlagen bei der „BKK für Heilberufe in Abwicklung“ an. Durch die MitarbeiterInnen der „BKK für Heilberufe in Abwicklung“ werden die angeforderten Unterlagen übermittelt. Die neu gewählte Pflegekasse übernimmt die Entscheidung der BKK für Heilberufe Pflegekasse.

