FAQ's: Leistungserbringer

02.11.2011

Informationen für Leistungserbringer

Im Falle einer Kassenschließung: Vergütungsansprüche sind gesichert

Die „amtliche“ Entscheidung, ob eine Kasse geschlossen wird, erfolgt durch die jeweilige Aufsicht dieser Kasse, meist ist dies das Bundesversicherungsamt (BVA). Im Falle der BKK für Heilberufe hat das BVA einen Schließungsbescheid erlassen und den Schließungszeitpunkt auf den 31.12.2011 festgesetzt.

Im Falle einer Kassenschließung gilt: Bis zum letzten Tag wird diese Kasse für ihre Verpflichtungen einstehen. Danach werden die Rechnungen für erbrachte medizinische Leistungen der dann bereits geschlossenen Kasse vergütet – dafür steht die Gemeinschaft aller Betriebskrankenkassen ein. Dies ist rechtlich verbindlich und detailliert im Sozialgesetzbuch V (SGB) geregelt.

Im Unterschied zum Insolvenzverfahren in der Privatwirtschaft regeln eine Reihe von Schutzvorschriften im SGB V, dass die Vergütungsansprüche von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Krankengymnasten, Heilmittelerbringern und sonstigen Leistungserbringern sowie die Rechte der Versicherten sichergestellt sind.

Bei Schließung einer Kasse bilden die anderen Krankenkassen Haftungsverbünde, um die bestehenden Ansprüche aufzufangen. In der ersten Stufe tragen die übrigen Kassen der jeweiligen Kassenart die finanziellen Folgen. Wenn dies die betroffene Krankenkassenart überfordern würde, springen in der zweiten Stufe alle übrigen gesetzlichen Kassen mit ein. Somit sind die rechtlichen Voraussetzungen gegeben, die vertragsgemäße Versorgung gesetzlich versicherter Patienten weiterzuführen.

Auch für die Patientinnen und Patienten ändert sich wenig. Falls eine Krankenkasse ihren Betrieb nicht weiterführt, informiert sie per Anschreiben umgehend ihre Versicherten. Pflichtversicherte werden aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach der Schließung am 31.12.2011 eine neue Krankenkasse zu wählen, damit ein durchgehender Versicherungsschutz gewährleistet ist, freiwillig Versicherte haben drei Monate Zeit zum Kassenwechsel. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, sich so schnell wie möglich eine neue Krankenkasse zu suchen. Mit der Wahl einer neuen Krankenkasse für sich und seine mitversicherten Familienangehörigen wird zugleich auch eine neue Pflegekasse gewählt.

Das bedeutet, dass Ärzte, Kliniken und andere Leistungserbringer die Versicherten weiterhin vertragsgemäß versorgen, denn selbst wenn die Abrechnung der erbrachten Leistung erst nach dem Schließungszeitpunkt erfolgen kann, ist eine korrekte Abwicklung gewährleistet. Die Details dafür sind wie bei jedem anderen Krankenkassenwechsel geregelt: Hier gilt der (auch durch entsprechende Rechtssprechung des Bundessozialgerichts klargestellte) Grundsatz, dass die Vergütung einer medizinischen Leistung von derjenigen Kasse erfolgt, in der ein Patient zum Zeitpunkt der Leistungserbringung versichert ist.
Die BKK für Heilberufe wird ihre individuellen Vertragspartner (ebenso wie ihre Versicherten) informieren. Die nachfolgend aufgeführten Fragen und Antworten können sicherlich nicht alle Konstellationen abbilden, dienen jedoch der grundsätzlichen Orientierung und allgemeinen unverbindlichen Information; sie stellen keine Rechtsberatung dar. Die Fragen und Antworten haben wir mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt, können jedoch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte keinerlei Haftung übernehmen. Für individuelle Informationen unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls bitten wir Sie, direkt mit der BKK für Heilberufe Kontakt aufzunehmen.

Ab dem 07.11.2011 geben von montags bis donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 9:00 bis 14:00 Uhr BKK Gesprächspartner unter der Servicenummer 0800 25 55 555 allgemeine Auskünfte zu Fragen rund um die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Kassenschließung. Bitte beachten Sie jedoch, dass Fragen zu konkreten Anträgen oder Leistungsentscheidungen von Einzelfällen hier nicht beantwortet werden können.

Fragen und Antworten

Themen

1. Wohin sind Rechnungen zu übersenden, die sich auf erbrachte Leistungen bis zum 31.12.2011 beziehen, aber erst ab Januar ausgestellt werden können bzw. erst ab Januar bei der BKK für Heilberufe eingehen?

In solchen Fällen ist die Rechnung auf jeden Fall an die BKK für Heilberufe zu senden. Sie existiert für die Abwicklung der Geschäfte als „BKK für Heilberufe in Abwicklung“ weiter und wird nach Rechnungsprüfung die Überweisung veranlassen.

Beispiel:
Nach einem von der BKK für Heilberufe genehmigten Leistungsantrag (Heil- und Kostenplan für Zahnersatz) endet die Behandlung mit der Eingliederung des Zahnersatzes am 30.12.2011. Die Rechnungen (Zahntechniker/Zahnarzt) werden zwar erst nach dem 31.12.11 an die BKK für Heilberufe gesandt, aber noch von dieser vergütet, da die Eingliederung noch zum Zeitpunkt des Bestehens der BKK für Heilberufe erfolgte.

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