Grenzwerte für Mini-Jobs

Mini-Jobs bis 400 € („Grundzone“)

Die "Grundzone" umfasst Arbeitsverdienste bis 400 €. Beschäftigte mit diesem Einkommen sind von Steuern und Sozialabgaben befreit. Die Begrenzung auf weniger als 15 Stunden entfällt, Arbeitgeber zahlen pauschal 30% Abgaben. Davon entfallen:

  • 15% auf Rentenversicherungsbeiträge,
  • 13% auf Krankenversicherungsbeiträge und
  • 2% auf Steuern.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen zahlen Arbeitgeber nur 12% Abgaben. Hier betragen die Sätze
  • 5% auf Krankenversicherungsbeiträge
  • 5% auf Rentenversicherungsbeiträge und
  • 2% auf Steuern.

Gleitzone von 400,01 € bis 800 €

An die Grundzone schließt sich die "Gleitzone" an. Hier zahlen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge. Mit zunehmendem Einkommen steigen sie jedoch stufenweise an.

  • Ab einem Einkommen von 400,01 € entfallen auf die Arbeitgeber Sozialabgaben in Höhe von 21%. Die Beschäftigten entrichten nur 4%.
  • Die Abgaben für den Beschäftigten steigen bei einem Verdienst von 800 € bis auf 21%.

Steuerliche Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen

Die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen richtet sich nach der Art der Dienstleistung:

  • für Minijobs sind es 10%, maximal 510 € im Jahr,
  • für voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigte 12%, maximal 2.400 € im Jahr,
  • für den Einkauf von Dienstleistungen durch Unternehmen oder Agenturen 20%, maximal 600 € im Jahr.

Einzugstelle

Die Abgaben aus den Mini-Jobs sind an die Knappschaft Bahn See als Rentenversicherungsträger zu entrichten.

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